PPA, Contracting oder Eigeninvest: Betreibermodelle für den Solar-Carport
Kaufen, pachten oder Strom beziehen? Die drei Betreibermodelle für Solar-Carports im Vergleich – mit Bilanzwirkung, Steuerhebeln, Stromsteuer, Netzentgelten und der Frage, wer das Betriebsrisiko trägt.
Elite PV GmbH · Veröffentlicht am 04. September 2026 · Zuletzt geprüft am 04. September 2026 · 5 Min. Lesezeit
Wer einen Solar-Carport will, muss ihn nicht besitzen. Zwischen dem klassischen Kauf und dem reinen Strombezug liegen Modelle, in denen ein Dritter investiert, betreibt und den Strom liefert. Welches Modell passt, ist keine technische, sondern eine finanzielle und organisatorische Frage: Wie viel Kapital soll gebunden werden, wer trägt das Betriebsrisiko, wie wirkt das Ganze in Bilanz und Steuer – und wie lange will man sich binden? Dieser Beitrag ordnet die drei Grundmodelle ein, mit den Regeln, die 2026 dafür gelten.
Modell 1: Eigeninvest
Der Bauherr kauft den Carport, betreibt die Anlage und verbraucht den Strom selbst. Das ist das Modell, mit dem der Parkpower-Konfigurator rechnet: 100 Prozent Eigenkapital, 25 Jahre, ohne Finanzierung. Es ist über die Laufzeit das günstigste, weil kein Aufschlag und keine Kapitalkosten eines Dritten anfallen, und es ist das einzige Modell, in dem die steuerlichen Hebel beim Nutzer landen: Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, Sonderabschreibung und degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG für den beweglichen PV-Anteil verschieben Steuerlast in die frühen Jahre. Der selbst verbrauchte Strom ist als Eigenversorgung im Sinne des EEG von Umlagen frei – die EEG-Umlage ist seit Juli 2022 ohnehin abgeschafft – und bei Anlagen bis 2 MW nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG von der Stromsteuer befreit, solange er im räumlichen Zusammenhang zur Anlage verbraucht wird. Netzentgelte fallen für diesen Strom nicht an, weil er das öffentliche Netz nicht berührt.
Die Kehrseite: Das Kapital ist gebunden, die Anlage steht in der Bilanz, und der Betreiber trägt Betrieb, Wartung, Versicherung und die Verantwortung für Meldungen und Abrechnung – Aufgaben, die sich mit einem Wartungsvertrag delegieren, aber nicht abgeben lassen. Finanzierung über einen KfW-Kredit oder die Hausbank ändert am Modell nichts, nur an der Liquidität.
Modell 2: Anlagen-Contracting
Beim Anlagen-Contracting errichtet und betreibt ein Contractor die Anlage auf dem Grundstück des Nutzers und liefert den Strom zu einem vereinbarten Preis je Kilowattstunde – in der Solarbranche meist als On-site-PPA bezeichnet, ein Stromliefervertrag über typischerweise 10 bis 20 Jahre. Der Nutzer investiert nichts, zahlt nur den gelieferten Strom und behält seinen Netzbezug für den Rest. Der Contractor finanziert, wartet, versichert und trägt das Ertrags- und Betriebsrisiko; am Ende der Laufzeit geht die Anlage oft zu einem Restwert an den Nutzer über oder wird verlängert.
Für den Nutzer ist das bilanzneutral und liquiditätsschonend, und der Strompreis ist über Jahre planbar – ein Argument in Zeiten, in denen Gewerbestrompreise zwischen 15 und 25 ct/kWh schwanken. Der Preis für diese Sicherheit ist die Vergütung des Contractors und dessen Fremdkapitalkosten; der PPA-Preis liegt deshalb über den Stromgestehungskosten des Eigeninvests, aber unter dem Netzbezug. Die Stromsteuerbefreiung gilt auch hier, wenn der Contractor den Strom im räumlichen Zusammenhang liefert; die steuerlichen Abschreibungshebel liegen beim Contractor. Wichtig ist, was der Vertrag zum Carport als Bauwerk sagt: Wer ist Eigentümer des Tragwerks, wer haftet für Verkehrssicherung und Schnee, was passiert bei Nutzungsänderung des Grundstücks oder Verkauf?
Modell 3: Dach- und Flächenpacht
Beim Pachtmodell stellt der Grundstückseigentümer die Fläche zur Verfügung und erhält eine Pacht; ein Dritter baut und betreibt den Carport und speist den Strom ein oder liefert ihn an Dritte. Der Eigentümer hat weder Investition noch Betrieb, aber auch keinen Stromvorteil – er bekommt eine Fläche überdacht und eine Pacht, mehr nicht. Für Parkplätze, deren Betreiber selbst wenig Strom verbraucht, etwa reine Stellplatzvermieter, kann das passen. Ist die Solarpflicht der Auslöser, sollte der Pachtvertrag festlegen, dass der Betreiber die Pflicht dauerhaft erfüllt, denn sie trifft den Bauherrn des Parkplatzes.
| Kriterium | Eigeninvest | Contracting / On-site-PPA | Flächenpacht |
|---|---|---|---|
| Investition | Nutzer | Contractor | Betreiber |
| Strompreisvorteil | Voll beim Nutzer | Über den PPA-Preis | Keiner |
| Steuerhebel (§ 7g, AfA) | Beim Nutzer | Beim Contractor | Beim Betreiber |
| Bilanz | Aktiviert | Neutral | Neutral |
| Betriebsrisiko | Nutzer | Contractor | Betreiber |
| Bindung | Keine | 10–20 Jahre | über 20 Jahre |
| Gesamtkosten über 25 Jahre | Am niedrigsten | Mittel | Nicht vergleichbar |
Worauf es im Vertrag ankommt
Drei Punkte entscheiden über den Wert eines Contracting- oder PPA-Vertrags. Erstens der Preis und seine Anpassung: Ein fester Preis je Kilowattstunde ist der Kern; Indexierungen sollten begrenzt und nachvollziehbar sein. Zweitens die Abnahme: Mindestabnahmen oder Take-or-pay-Klauseln verlagern das Risiko schwankender Verbräuche zurück zum Nutzer. Drittens das Ende: Restwert, Übernahmeoption, Rückbau und der Umgang mit dem Tragwerk, das anders als eine Dachanlage nicht einfach abgebaut werden kann, ohne die Überdachung zu verlieren. Dazu kommen Regelungen zu Wartung, Verfügbarkeitsgarantien, Versicherung, Verkehrssicherung und dem Fall, dass das Grundstück verkauft oder umgenutzt wird.
Welches Modell wann
Eigeninvest passt, wenn Kapital verfügbar ist, das Unternehmen Gewinne erzielt, die die Steuerhebel nutzbar machen, und der Standort langfristig gehalten wird. Contracting passt, wenn Liquidität und Bilanz geschont werden sollen, das Unternehmen keinen Betrieb übernehmen will oder die Solarpflicht erfüllt werden muss, ohne das Investitionsbudget zu belasten. Pacht passt, wenn der Eigentümer selbst wenig Strom braucht. In allen drei Modellen liefert und baut Elite PV den Carport als Gesamtsystem mit Statik, Genehmigung, Montage und Gewährleistung; wer Contracting oder PPA möchte, bringt seinen Contractor mit oder erhält Kontakte zu Partnern aus dem Netzwerk. Der Konfigurator liefert die Basis für alle Modelle: Ertrag, Eigenverbrauch und Stromgestehungskosten des konkreten Standorts – die Zahlen, über die jeder Vertrag am Ende verhandelt wird.
Ein Rechenbeispiel zur Einordnung
Der Filialparkplatz mit 20 Stellplätzen aus dem Konfigurator – 71 kWp, 71.000 kWh im Jahr, 55 Prozent Eigenverbrauch – hat im Eigeninvest Stromgestehungskosten von rund 9 bis 13 ct/kWh je nach Lage im Preiskorridor. Ein Contractor, der dieselbe Anlage finanziert und betreibt, wird einen PPA-Preis oberhalb dieser Kosten ansetzen, etwa im Bereich von 12 bis 16 ct/kWh, und liegt damit immer noch unter einem Gewerbestrompreis von 17 bis 22 ct/kWh. Der Nutzer spart also vom ersten Tag an, nur weniger als im Eigeninvest – und ohne Kapitalbindung. Über 25 Jahre summiert sich der Unterschied auf einen mittleren fünfstelligen Betrag, der dem Contractor als Vergütung für Kapital, Risiko und Betrieb zufließt. Ob das ein guter Tausch ist, hängt von den Alternativen für das gebundene Kapital ab: Wer mit seinem Kapital im Kerngeschäft mehr als die interne Verzinsung des Carports von rund vier bis acht Prozent erwirtschaftet, ist mit Contracting gut beraten; wer das nicht kann, kauft.
Kurz beantwortet
- Was ist ein On-site-PPA?
- Ein Stromliefervertrag, bei dem ein Dritter den Carport auf Ihrem Grundstück baut, betreibt und Ihnen den Strom zu einem festen Preis je Kilowattstunde liefert – meist über 10 bis 20 Jahre, ohne eigene Investition.
- Fällt auf selbst erzeugten Strom Stromsteuer an?
- Strom aus Anlagen bis 2 MW, der im räumlichen Zusammenhang zur Anlage verbraucht wird, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG steuerbefreit – beim Eigenverbrauch wie bei der Lieferung durch einen Contractor vor Ort.
- Welches Modell ist am günstigsten?
- Über 25 Jahre das Eigeninvest, weil kein Aufschlag und keine Fremdkapitalkosten eines Dritten enthalten sind. Contracting und PPA kaufen dafür Liquidität, Bilanzneutralität und die Abgabe des Betriebsrisikos.
Quellen
- § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG – Steuerbefreiung für Strom aus Anlagen bis 2 MW im räumlichen Zusammenhang · 2024
- § 3 Nr. 19 und § 21 EEG 2023 – Eigenversorgung und Vergütung (gesetze-im-internet.de) · 2024
- § 7g und § 7 Abs. 2 EStG – Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung, degressive AfA · 2025
- Parkpower: Förderung und Steuern für Solar-Carports · 09/2026
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