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Glossar · Recht und Pflichten

Marktprämie

Ausgleichszahlung zwischen Börsenerlös und anzulegendem Wert in der Direktvermarktung.

Die Marktprämie nach § 20 EEG ist die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert der Anlage und dem monatlichen Marktwert Solar. Sie wird vom Netzbetreiber gezahlt und macht die Direktvermarktung kalkulierbar; in Viertelstunden mit negativen Preisen entfällt sie für neue Anlagen.

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Stand 09/2026 · Alle Begriffe