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Mieterstrom vom Carport: Solarstrom an Mieter und Nutzer liefern

Seit dem Solarpaket I können auch Anlagen auf Nebenanlagen wie Garagen und Carports Mieterstrom liefern – am Wohnhaus wie am Gewerbeobjekt. Voraussetzungen, Zuschlag, Preisgrenze und die Alternative der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.

Elite PV GmbH · Veröffentlicht am 04. September 2026 · Zuletzt geprüft am 04. September 2026 · 5 Min. Lesezeit

Ein Carport an einem Mehrfamilienhaus oder an einem Gewerbeobjekt mit mehreren Mietern produziert Strom für viele Verbraucher unter einem Dach. Bis 2024 war die Förderung dieser Konstellation auf Wohngebäude beschränkt und an das Gebäude selbst gebunden. Das Solarpaket I hat beides geöffnet: Seit dem 16. Mai 2024 können auch Anlagen auf Nebenanlagen – ausdrücklich Garagen und damit Carports – und an gewerblich genutzten Gebäuden Mieterstrom liefern. Für Wohnungsunternehmen, Eigentümergemeinschaften und Gewerbevermieter ist der Solar-Carport damit ein Weg, Stellplätze und Stromversorgung zugleich zu modernisieren.

Was Mieterstrom im Sinne des EEG ist

Mieterstrom bedeutet, dass der Anlagenbetreiber – Vermieter, eine Tochtergesellschaft oder ein Dienstleister – den Solarstrom direkt an die Letztverbraucher im Gebäude liefert, ohne dass der Strom durch das öffentliche Netz fließt. Für jede so gelieferte Kilowattstunde zahlt der Netzbetreiber einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 48a EEG, zusätzlich zu dem Strompreis, den die Mieter an den Betreiber zahlen. Der überschüssige Strom wird eingespeist und normal vergütet.

Voraussetzungen sind: Die Anlage hat bis zu 100 Kilowatt installierte Leistung, sie befindet sich auf, an oder in einem Wohngebäude, einem sonstigen Gebäude oder deren Nebenanlagen, der Strom wird innerhalb dieses Gebäudes beziehungsweise im Quartier ohne Netzdurchleitung verbraucht, und die Anlage ist im Marktstammdatenregister gemeldet. Bei Nichtwohngebäuden und ihren Nebenanlagen gilt eine Einschränkung: Betreiber und belieferter Verbraucher dürfen keine verbundenen Unternehmen sein – der Zuschlag soll nicht die Eigenversorgung innerhalb eines Konzerns fördern.

Die Zahlen für 2026

Die Höhe des Zuschlags wird seit dem EEG 2023 nicht mehr im Gesetz, sondern von der Bundesnetzagentur veröffentlicht und halbjährlich abgesenkt. Für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 beträgt er 2,51 ct/kWh bis 10 kWp, 2,33 ct/kWh bis 40 kWp und 1,57 ct/kWh darüber bis zur Obergrenze von 100 kW, jeweils anteilig nach Leistungsklassen und für 20 Jahre fest. Der Zuschlag ist damit kein Renditeträger, sondern ein Ausgleich für den Aufwand, den die Lieferung an viele Verbraucher bedeutet.

Der eigentliche Wert liegt im Strompreis: Der Betreiber ersetzt beim Mieter den Netzbezug. Nach § 42a EnWG darf der Mieterstrompreis höchstens 90 Prozent des Grundversorgungstarifs im jeweiligen Netzgebiet betragen, und der Mieterstromvertrag darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt sein – Mieter müssen frei wählen können. Bei Haushaltsstrompreisen von rund 37 ct/kWh brutto liegt die Obergrenze damit deutlich über den Stromgestehungskosten eines Carports, sodass beide Seiten profitieren: Der Mieter zahlt weniger als beim Grundversorger, der Betreiber erlöst mehr als bei der Einspeisung.

BausteinMieterstrom nach EEGGemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)
Rolle des BetreibersStromlieferant mit Lieferantenpflichten (Reststrom, Abrechnung)Kein Lieferant; Reststrom bezieht jeder selbst
ZuschlagJa, nach § 48a EEGNein
Preisgrenze90 % des GrundversorgungstarifsFrei vereinbar
AufwandHöher (Messkonzept, Vertragswesen)Geringer (Aufteilungsschlüssel, intelligente Messsysteme)
Geeignet fürWohnungsunternehmen, Betreiber mit DienstleisterEigentümergemeinschaften, kleinere Objekte

Die Alternative: gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Mit dem Solarpaket I kam ein zweites Modell: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG. Hier wird der erzeugte Strom nach einem festen Schlüssel den teilnehmenden Verbrauchern zugeordnet, ohne dass der Betreiber Stromlieferant wird; jeder Teilnehmer behält seinen eigenen Reststromvertrag. Das reduziert den Aufwand erheblich, verlangt aber intelligente Messsysteme und schließt den Mieterstromzuschlag aus. Für eine Eigentümergemeinschaft, die ihren Carport-Strom einfach teilen will, ist das oft der pragmatischere Weg; für ein Wohnungsunternehmen mit Dienstleister bleibt Mieterstrom attraktiver.

Was der Carport dafür mitbringen muss

Technisch braucht Mieterstrom ein Messkonzept: einen Erzeugungszähler, einen Summenzähler am Netzanschluss und Zähler für die Teilnehmer, meist als virtueller Summenzähler mit intelligenten Messsystemen. Elektrisch muss die Anlage in die Kundenanlage des Gebäudes eingebunden sein, also hinter dem gemeinsamen Netzanschluss – bei einem Carport auf dem Grundstück ist das eine Frage der Kabelführung und der Zählerplätze, die im Netzanschlussbegehren mitgeplant wird. Ladepunkte am Carport lassen sich in das Modell einbeziehen, sodass Bewohner ihr Fahrzeug mit dem Solarstrom vom eigenen Dach laden.

Organisatorisch braucht es Verträge mit den Teilnehmern, eine Abrechnung und die Registrierung im Marktstammdatenregister. Viele Wohnungsunternehmen übergeben das an Mieterstrom-Dienstleister, die Vertrieb, Reststrombeschaffung und Abrechnung übernehmen; die Anlage selbst gehört weiter dem Eigentümer oder einer Projektgesellschaft.

Einordnung

Mieterstrom vom Carport ist kein Selbstläufer, aber seit 2024 ein realistisches Modell – gerade dort, wo ein Wohnquartier oder ein Gewerbehof ohnehin Stellplätze überdachen will oder muss. Der Zuschlag deckt den Mehraufwand teilweise, der Strompreisvorteil trägt das Modell. Wer es prüft, sollte früh drei Fragen klären: Wie viele Teilnehmer nehmen realistisch teil? Wer übernimmt die Lieferantenrolle? Und passt das Messkonzept zum Netzanschluss? Elite PV plant den Carport so, dass Zählerplätze und Kabelwege zum gewählten Modell passen – die Vertrags- und Abrechnungsseite übernehmen spezialisierte Dienstleister.

Wirtschaftlichkeit an einem Rechenbeispiel

Ein Carport mit 30 kWp an einem Mehrfamilienhaus erzeugt rund 30.000 kWh im Jahr. Nehmen 40 Prozent davon die Bewohner ab, sind das 12.000 kWh, die zu einem Mieterstrompreis von 30 ct/kWh – unterhalb der Grenze von 90 Prozent des Grundversorgungstarifs – rund 3.600 € erlösen, dazu der Zuschlag von knapp 2,4 ct/kWh, also knapp 300 €. Die übrigen 18.000 kWh werden zu den EEG-Sätzen der Leistungsklassen bis 40 kWp eingespeist und bringen rund 1.200 €. Zusammen sind das rund 5.100 € im Jahr – gegenüber etwa 2.100 € bei reiner Einspeisung derselben Anlage. Dem stehen Reststrombeschaffung, Messkonzept und Abrechnung gegenüber, die ein Dienstleister meist als Anteil am Erlös oder als Pauschale je Teilnehmer berechnet. Das Beispiel ist bewusst einfach; es zeigt aber den Mechanismus: Der Strompreis der Mieter trägt das Modell, der Zuschlag hilft, die Einspeisung bleibt der Boden. Mit Ladepunkten am Carport steigt der Anteil des vor Ort verbrauchten Stroms – und damit der Erlös – weiter.

Kurz beantwortet

Gilt der Mieterstromzuschlag auch für Carports?
Ja. Seit dem Solarpaket I vom 16. Mai 2024 sind Anlagen auf Nebenanlagen wie Garagen und Carports von Wohn- und Gewerbegebäuden förderfähig, wenn der Strom ohne Netzdurchleitung vor Ort verbraucht wird.
Wie hoch ist der Zuschlag?
Für Inbetriebnahmen vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 nach Bundesnetzagentur 2,51 ct/kWh bis 10 kWp, 2,33 ct/kWh bis 40 kWp und 1,57 ct/kWh darüber bis zur Mieterstrom-Obergrenze von 100 kW, zusätzlich zum Strompreis, den die Mieter zahlen.
Was ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Ein Modell nach § 42b EnWG, bei dem der Solarstrom ohne Lieferantenpflichten auf die Bewohner aufgeteilt wird; es ist einfacher, aber ohne Mieterstromzuschlag.

Quellen

  1. § 21 Abs. 3 und § 48a EEG 2023 – Mieterstromzuschlag (gesetze-im-internet.de) · 2024
  2. § 42a und § 42b EnWG – Mieterstromverträge und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung · 2024
  3. Bundesnetzagentur: Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden – Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung · 2026
  4. BMWK: Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – Leitfaden (über Clearingstelle EEG|KWKG) · 06/2024
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