GEIG: Ladepflicht für Parkplätze bis 2026 und ab 2027
Was das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz bis 31.12.2026 verlangt und was sich mit der Novelle ab 01.01.2027 ändert – Schwellen, Ladepunkte, Vorverkabelung und der Umgang mit Solar-Carports.
Elite PV GmbH · Veröffentlicht am 18. Oktober 2026 · Zuletzt geprüft am 18. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit
Wer einen Parkplatz neu baut oder umfassend erneuert, muss Ladeinfrastruktur mitdenken. Die Grundlage ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Es wird zum 01.01.2027 verschärft. Dieser Beitrag ordnet die Fassung bis zum 31.12.2026 und die Novelle ab 01.01.2027 ein und zeigt, was beides für Solar-Carports bedeutet. Eine Quellenwarnung vorab: Die bisherige Fassung ist am Gesetzestext geprüft, die Fassung ab 2027 nur nach Sekundärquellen.
Begriffe: Ladepunkt, Leitungsinfrastruktur, Vorverkabelung
Das Gesetz unterscheidet drei Stufen. Die Leitungsinfrastruktur umfasst Leerrohre und Kabelwege, damit später Ladepunkte installiert werden können. Die Vorverkabelung geht nach den Beschreibungen der Sekundärquellen weiter und sieht einen anschlussfähigen Endpunkt am Stellplatz vor. Der Ladepunkt ist die Einrichtung, an der ein Fahrzeug tatsächlich geladen wird. Welche Stufe in welchem Umfang verlangt wird, hängt von Gebäudeart, Vorhaben und Stellplatzzahl ab.
Bis 31.12.2026: die bisherige Fassung
Die konsolidierte Fassung auf gesetze-im-internet.de regelt:
| Fall | Schwelle | Pflicht |
|---|---|---|
| Neubau Wohngebäude (§ 6) | mehr als 5 Stellplätze | Leitungsinfrastruktur für jeden Stellplatz |
| Neubau Nichtwohngebäude (§ 7) | mehr als 6 Stellplätze | ein Ladepunkt und Leitungsinfrastruktur für jeden dritten Stellplatz |
| Größere Renovierung Wohngebäude (§ 8) | mehr als 10 Stellplätze | Leitungsinfrastruktur für jeden Stellplatz |
| Größere Renovierung Nichtwohngebäude (§ 9) | mehr als 10 Stellplätze | ein Ladepunkt und Leitungsinfrastruktur für jeden fünften Stellplatz |
| Bestand Nichtwohngebäude (§ 10) | mehr als 20 Stellplätze | ein Ladepunkt (seit 01.01.2025) |
Bei größeren Renovierungen entfällt die Pflicht, wenn die Kosten der Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als 7 Prozent der Renovierungskosten ausmachen (§ 14 Abs. 1). Nichtwohngebäude im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen, die überwiegend selbst genutzt werden, sind nach § 1 Abs. 2 ausgenommen.
Ab 01.01.2027: die Novelle
Die Novelle stammt aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226). Nach der Auswertung von Rödl & Partner gilt ab 2027 im Kern:
| Fall | Schwelle | Pflicht nach Sekundärquellen |
|---|---|---|
| Neubau Wohngebäude | mehr als 3 Stellplätze | 50 Prozent Vorverkabelung, übrige Leitungsinfrastruktur, mindestens ein Ladepunkt |
| Neubau Nichtwohngebäude | mehr als 5 Stellplätze | 50 Prozent Vorverkabelung, übrige Leitungsinfrastruktur, ein Ladepunkt je 5 Stellplätze |
| Neubau Verwaltungszwecke | mehr als 5 Stellplätze | ein Ladepunkt je 2 Stellplätze |
| Bestand Nichtwohngebäude | mehr als 20 Stellplätze | ein Ladepunkt je 10 Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für 50 Prozent |
| Größere Renovierung Wohngebäude | Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur | ohne Ladepunkt-Quote, wenn Parkplatz oder Elektroinfrastruktur betroffen sind |
| Größere Renovierung Nichtwohngebäude | wie Neubau | gleiche Quoten, wenn Parkplatz oder Elektroinfrastruktur betroffen sind |
Für behördlich genutzte Gebäude der öffentlichen Hand nennt Rödl & Partner eine Vorverkabelung von 50 Prozent bis zum 01.01.2033. Bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen, etwa im Handel, ist unter Voraussetzungen ein Nachweis über eine Gesamt-Ladeleistung statt der Ladepunktzahl möglich. Das bleibt eine Einzelfallprüfung.
Welche Fassung für Ihr Vorhaben gilt
Für Neubau und größere Renovierung (§§ 6 bis 9) ist der Zeitpunkt von Bauantrag, Zustimmung oder Kenntnisgabe maßgeblich. Liegt er vor dem 01.01.2027, gilt die bisherige Fassung. Die Bestandspflicht für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen greift dagegen ab dem 01.01.2027 ohne diesen Bezug. Für Projekte, die 2026 geplant und erst 2027 fertiggestellt werden, ist deshalb der Verfahrensstand entscheidend, nicht das Datum der Fertigstellung. Der Ladepflicht-Check von Parkpower rechnet beide Fassungen durch und weist Hinweise zu Ausnahmen aus. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Rechenbeispiel: Neubau Nichtwohngebäude mit 24 Stellplätzen
Ein Fachmarkt mit 24 Stellplätzen wird nach 2027 beantragt. Nach den Sekundärquellen ergibt sich:
- Ladepunkte: 24 geteilt durch 5, aufgerundet 5 Ladepunkte.
- Vorverkabelung: 50 Prozent der Stellplätze, also 12.
- Leitungsinfrastruktur: die übrigen 12 Stellplätze.
Bei bis 31.12.2026 gestelltem Antrag wären es dagegen ein Ladepunkt und Leitungsinfrastruktur für jeden dritten Stellplatz, also 8. Dieses Beispiel zeigt, wie stark die Fassung die Planung verschiebt.
Was das für Solar-Carports bedeutet
Ein Solar-Carport ist mehr als eine Überdachung. Er bietet Trassen und Fundamente, an denen Ladeinfrastruktur wirtschaftlich entsteht. Bei Atlas Heavy sind DC-Trasse und AC-Leerrohre im Tragwerk vorbereitet, und jeder zweite Pfosten kann zwei Stellplätze versorgen. Bei Strix Snow werden 2 bis 4 Wallboxen mit dynamischem Lastmanagement vorgesehen, bei Vela ein 11-kW-Anschluss auf Wunsch. Wer GEIG-Pflichten und Solar-Carport gemeinsam plant, legt Leitungswege einmal und spart Tiefbau.
Ein weiterer Punkt: Sekundärquellen nennen für die Novelle, dass bei der Vorverkabelung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze ein Lastmanagement von Beginn an zu berücksichtigen ist und dass Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur so zu dimensionieren sind, dass die Ladepunkte gleichzeitig nutzbar sind. Wie Lastmanagement und Netzanschluss zusammenhängen, erklärt der Beitrag Lastmanagement für Ladepunkte. Für private Ladepunkte gilt außerdem § 14a EnWG zur netzorientierten Steuerung.
Praktische Schritte
- Gebäudeart, Vorhaben und Stellplatzzahl feststellen. Zählen Sie angrenzende Stellplätze mit.
- Zeitpunkt von Bauantrag oder Kenntnisgabe festhalten, denn er bestimmt die Fassung.
- Ausnahmen prüfen, etwa die KMU-Eigennutzung der bisherigen Fassung und die Kostengrenze von 7 Prozent.
- Ladeinfrastruktur und Solar-Carport gemeinsam planen und den Netzanschluss früh klären.
- Bei Zweifeln den Wortlaut im Bundesgesetzblatt oder rechtlichen Rat heranziehen.
Die Ladeinfrastruktur lässt sich im Ladepunkt-Planer abbilden, der aus Mitarbeiter- und Kundenladepunkten die Mindestzahl nach der Fassung ab 2027 ableitet.
Häufige Missverständnisse
Die Pflicht trifft nicht die Betreiber von Parkplätzen allgemein. Sie knüpft an Gebäude an, genauer an Stellplätze, die an Gebäude angrenzen oder innerhalb von ihnen liegen. Ein freistehender Parkplatz ohne Gebäudebezug fällt nach dem Wortlaut der bisherigen Fassung nicht ohne Weiteres darunter. Ob das nach der Novelle gleichbleibt, ist im Einzelfall zu klären.
Ein Solar-Carport erfüllt die Pflicht nicht von selbst. Die Überdachung erzeugt Strom, aber sie ersetzt weder Leitungsinfrastruktur noch Ladepunkte. Sie schafft allerdings die Trasse, an der beides wirtschaftlich entsteht.
Leitungsinfrastruktur ist kein Ladepunkt. Leerrohre und Kabelwege genügen für die Stufe Leitungsinfrastruktur. Ein Ladepunkt setzt eine Anschlussmöglichkeit mit Ladeeinrichtung voraus. Die Sekundärquellen weisen darauf hin, dass bei der Vorverkabelung ein anschlussfähiger Endpunkt am Stellplatz verlangt wird.
Fristen laufen mit dem Verfahren. Wer für einen Neubau oder eine Renovierung den Bauantrag vor dem Stichtag stellt, bleibt in der alten Fassung. Ein später Antrag fällt unter die Novelle, auch wenn die Planung früher begann.
Zusammenfassung
Bis zum 31.12.2026 gilt die bisherige Fassung mit Schwellen ab sechs, sieben oder elf Stellplätzen je nach Fall. Ab 01.01.2027 sinken die Schwellen nach den Sekundärquellen auf mehr als drei Stellplätze bei Wohngebäuden und mehr als fünf bei Nichtwohngebäuden, und die Pflicht wächst von der Leitungsinfrastruktur zur Vorverkabelung für die Hälfte der Stellplätze. Für Bestandsparkplätze mit mehr als 20 Stellplätzen gilt eine Nachrüstpflicht, die ab 2027 strenger ausfällt. Prüfen Sie Ihren Fall mit dem Wortlaut des Gesetzes, und planen Sie Solar-Carport und Ladeinfrastruktur gemeinsam.
Kurz beantwortet
- Welche Fassung des GEIG gilt für mein Vorhaben?
- Für Neubau und größere Renovierung (§§ 6 bis 9) mit Bauantrag, Zustimmung oder Kenntnisgabe vor dem 01.01.2027 gilt die bisherige Fassung, danach die Novelle. Die Pflicht für bestehende Nichtwohngebäude gilt ab dem 01.01.2027 unabhängig davon. Der Ladepflicht-Check von Parkpower unterscheidet beide Fassungen.
- Muss ich bei einem Bestandsparkplatz mit mehr als 20 Stellplätzen nachrüsten?
- Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen sieht das GEIG seit 2025 mindestens einen Ladepunkt vor. Ab 2027 soll nach Sekundärquellen ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für 50 Prozent gelten.
- Ist die Fassung ab 2027 amtlich geprüft?
- Nein. Die Angaben zur Novelle stützen sich auf Sekundärquellen, der Wortlaut im Bundesgesetzblatt ist in diesem Beitrag nicht geprüft. Bitte prüfen Sie Ihren Einzelfall vor Planungsentscheidungen.
Quellen
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