Solarpflicht für Parkplätze: Was 2026 in welchem Bundesland gilt
Neun Bundesländer schreiben Photovoltaik über neuen Parkplätzen vor – ab 26 bis 71 Stellplätzen. Schwellen, Fristen, Gesetze, Ausnahmen und was die EU-Gebäuderichtlinie ab 2027 ändert.
Elite PV GmbH · Veröffentlicht am 04. September 2026 · Zuletzt geprüft am 04. September 2026 · 5 Min. Lesezeit
Wer heute einen Parkplatz mit mehr als zwei Dutzend Stellplätzen plant, plant in vielen Bundesländern automatisch eine Photovoltaikanlage mit. Die Regeln sind Landesrecht, unterscheiden sich in Schwelle, Auslöser und Belegungsquote – und sie ändern sich. Dieser Überblick nennt für jedes Bundesland, was seit wann gilt, wo die Ausnahmen liegen und was die EU-Gebäuderichtlinie ab 2027 bundesweit nachzieht. Stand ist September 2026; die Quellen stehen am Ende.
Neun Länder mit Parkplatz-Pflicht
Die Solarpflicht für Parkplätze ist kein Bundesgesetz. Sie steht in Landesbauordnungen, Klimaschutz- oder Solargesetzen, und jedes Land hat seine eigene Schwelle. Sortiert nach der Zahl der Stellplätze, ab der die Pflicht greift:
| Bundesland | Pflicht ab | Auslöser | Gesetz | Seit |
|---|---|---|---|---|
| Niedersachsen | 26 Stellplätzen | Errichtung, wesentliche Änderung ab 50 % der Fläche | § 32a NBauO | 01.01.2025 (vorher über 50 seit 2023) |
| Saarland | 35 Stellplätzen | Errichtung gewerblicher und öffentlicher Stellplatzanlagen | §§ 12a–12b LBO SL | Baubeginn ab 01.09.2025 |
| Baden-Württemberg | 36 Stellplätzen | Neubau offener Parkplätze – auch an Wohngebäuden; ausgenommen entlang öffentlicher Straßen | § 23 KlimaG BW | 01.01.2022 |
| Nordrhein-Westfalen | 36 Stellplätzen | Neubau offener Stellplatzflächen für Nichtwohngebäude | § 48 Abs. 1a BauO NRW, SAN-VO NRW | 01.01.2022 |
| Brandenburg | 36 Stellplätzen | Errichtung offener Stellplatzanlagen an Nichtwohngebäuden | § 32a BbgBO | Bauantrag ab 01.06.2024 |
| Hamburg | 36 Stellplätzen | Neubau oder Erweiterung offener Stellplatzanlagen | § 16a HmbKliSchG | 01.01.2024 |
| Rheinland-Pfalz | 50 Stellplätzen | Neue Parkplätze gewerblicher Gebäude, öffentliche Hand seit 2024 | §§ 4–5 LSolarG | 01.01.2023 |
| Hessen | 51 Stellplätzen (landeseigene 36) | Neubau von Parkplätzen | § 12, § 9a HEG | 29.11.2023 |
| Schleswig-Holstein | 71 Stellplätzen | Neubau, grundlegende Sanierung, Erweiterung um mindestens 70 | § 25 EWKG | 29.03.2025 (vorher über 100) |
Die übrigen sieben Länder – Bayern, Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – kennen keine landesrechtliche Pflicht für Parkplätze. Bayern, Berlin und Bremen verpflichten dafür Dächer; in den vier östlichen Ländern gibt es keine Landes-Solarpflicht – auch das im Juni 2026 beschlossene Klimaverträglichkeitsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns enthält keine. Seit Juli 2026 gilt dort wie überall die Bundesregel des § 106 Gebäudemodernisierungsgesetz (siehe unten). Überall können Bebauungspläne und kommunale Satzungen Photovoltaik trotzdem verlangen.
Was „mehr als 35“ bedeutet – und was nicht
Die Gesetze formulieren die Schwelle fast immer als „mehr als N Stellplätze“. Wer exakt 35 Stellplätze baut, ist in Baden-Württemberg also nicht betroffen, ab 36 schon. Das Saarland und Rheinland-Pfalz schreiben „ab“ – dort greift die Pflicht bereits bei 35 beziehungsweise 50 Stellplätzen. Bei Erweiterungen zählt in Hamburg die Zahl der neu entstehenden Stellplätze, in Schleswig-Holstein muss die Erweiterung selbst mindestens 70 Stellplätze umfassen. Niedersachsen geht am weitesten: Wer die Hälfte eines bestehenden Parkplatzes wesentlich ändert oder erneuert, löst die Pflicht aus.
Gezählt werden Stellplätze für Kraftfahrzeuge, keine Fahrradabstellplätze. Ob Tiefgaragen oder Parkhäuser erfasst sind, regeln die Länder unterschiedlich – die meisten Vorschriften zielen auf offene, ebenerdige Parkplätze und Parkdecks. Bei Zweifeln entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde; ihre Auskunft ist die einzige, die zählt.
Wie viel Fläche belegt werden muss
Die Mindestbelegung bezieht sich auf die für Solarnutzung geeignete Stellplatzfläche. Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland verlangen 60 Prozent, Niedersachsen 50 Prozent, Hamburg 40 Prozent, Nordrhein-Westfalen 30 Prozent (alternativ ein Laubbaum je fünf Stellplätze), Schleswig-Holstein die gesamte geeignete Fläche. Rheinland-Pfalz erlaubt, die Anlage stattdessen auf dem zugehörigen Gebäude zu errichten; Schleswig-Holstein lässt ersatzweise Photovoltaik auf angrenzenden Gebäuden oder Solarthermie zu.
Für die Planung heißt das: Ein Solar-Carport, der die Stellplätze vollständig überdacht, erfüllt jede dieser Quoten ohne Rechenspiele. Serien wie Atlas Heavy legen die Module im Stellplatzraster ab, sodass die Belegung mit dem Lageplan nachweisbar ist – der Nachweis gehört zum Bauantrag.
Ausnahmen und Befreiungen
Alle Landesregelungen kennen Ausnahmen. Typisch sind technische Unmöglichkeit, unverhältnismäßig hoher Aufwand (Baden-Württemberg nennt bei Stellplätzen 30 Prozent der Gesamtbaukosten), Verschattung, Konflikte mit anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten, Feuerwehrzufahrten oder Flächen, die regelmäßig für Veranstaltungen genutzt werden. Schleswig-Holstein hatte für Parkplätze bis 100 Stellplätze eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten – sie ist im März 2026 ausgelaufen.
Eine Befreiung muss beantragt und belegt werden. Wer sie anstrebt, sollte früh mit der Bauaufsicht sprechen; die Erfahrung zeigt, dass ein Solar-Carport mit Eigenverbrauch wirtschaftlich meist besser abschneidet als der Nachweis der Unwirtschaftlichkeit.
Der Bund zieht nach: § 106 Gebäudemodernisierungsgesetz
Die Richtlinie (EU) 2024/1275 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 10, Solaranlagen stufenweise vorzuschreiben. Deutschland hat das mit § 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes umgesetzt, das am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde: ab 1. Januar 2027 auf neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche, ab 2028 auf bestehenden Nichtwohngebäuden ab 500 m² bei Dachsanierung und ab 1. Januar 2030 auf allen neuen Wohngebäuden sowie allen neuen überdachten Parkplätzen, die physisch an ein Gebäude angrenzen. Ausnahmen gelten, wenn die Anlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Länder dürfen weitergehende Anforderungen stellen – die Landesregeln aus der Tabelle gelten also weiter.
Für Bauherren bedeutet das: Auch in Bayern oder Sachsen ist ein neuer überdachter Parkplatz am Gebäude ab 2030 ohne Photovoltaik nicht mehr zulässig; offene Parkplätze erfasst die Bundesregel dagegen nicht. Wer jetzt einen offenen Parkplatz plant, sollte die Statik für eine spätere Überdachung gleich mitdenken – oder den Carport direkt bauen.
Was das für die Planung heißt
- Standort prüfen. Bundesland, Stellplatzzahl, Vorhaben (Neubau, Erweiterung, Sanierung) und Nutzung (gewerblich, Wohnen, öffentliche Hand) bestimmen, ob die Pflicht greift. Der Solarpflicht-Check auf dieser Website tut das in Sekunden – mit Gesetz, Schwelle und Quellen.
- Belegung planen. Stellplatzraster, Modulfläche und Nachweis der Mindestüberdeckung gehören in den Lageplan des Bauantrags.
- Statik standortspezifisch. Schnee- und Windlastzonen nach DIN EN 1991-1-3 und -1-4 mit deutschem Nationalen Anhang bestimmen die Bemessung; der Konfigurator zeigt die Zonen des Landkreises nach der DIBt-Zuordnung.
- Netz und Laden mitdenken. Netzanschlussbegehren, Direktvermarktung ab 100 kWp und die Ladepunkte nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz laufen parallel zur Genehmigung.
Kurz beantwortet
- Ab wie vielen Stellplätzen gilt die Solarpflicht?
- Je nach Bundesland ab 26 (Niedersachsen), 35 (Saarland), 36 (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Hamburg), 50 (Rheinland-Pfalz), 51 (Hessen; landeseigene Parkplätze ab 36) oder 71 Stellplätzen (Schleswig-Holstein). Sieben Länder haben keine Parkplatz-Regel.
- Gilt die Pflicht für bestehende Parkplätze?
- In der Regel nur beim Neubau. Niedersachsen und Schleswig-Holstein erfassen auch grundlegende Sanierungen und Erweiterungen, Hamburg Erweiterungen um mehr als 35 Stellplätze. Ohne Baumaßnahme bleibt ein Bestandsparkplatz bislang unberührt.
- Erfüllt ein Solar-Carport die Pflicht?
- Ja. Verlangt wird eine Photovoltaikanlage über der solargeeigneten Stellplatzfläche mit einer Mindestbelegung zwischen 30 Prozent (Nordrhein-Westfalen) und der gesamten geeigneten Fläche (Schleswig-Holstein), meist 40 bis 60 Prozent. Ein Solar-Carport belegt die Fläche vollständig.
Quellen
- Schleswig-Holstein: FAQ EWKG – PV auf Parkplätzen (§ 25 EWKG) · 2025
- Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen: PV-Pflicht ab 2025 (§ 32a NBauO) · 2025
- hamburg.de: FAQ PV-Pflicht in Hamburg (§ 16a HmbKliSchG) · 2024
- BRAVORS: Brandenburgische Bauordnung § 32a · 2024
- recht.saarland.de: § 12a LBO Saarland · 2025
- BSW-Solar: Solarpflichten in den Bundesländern (Langfassung) · 06/2024
- Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD), Art. 10 · 05/2024
- Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen: Neues Gebäudemodernisierungsgesetz – Solarpflicht nach § 106 GModG · 08/2026
- recht.nrw.de: Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW) · 06/2024
- Umweltministerium Baden-Württemberg: FAQ Photovoltaikpflicht · 2026
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