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Parkpower
Solarpflicht · Rheinland-Pfalz

Ab 50 Stellplätzen
wird Solar Pflicht.

§§ 4–5 Landessolargesetz Rheinland-Pfalz (LSolarG) verlangt seit 01.01.2023 Photovoltaik über neu gebauten Parkplätzen ab 50 Stellplätzen – für Gewerbe, Handel, Industrie (Nichtwohngebäude) und Öffentliche Hand (Kommune, Bund).

Landesrecht

Das gilt für Parkplätze.

Schwelle
ab 50 Stellplätzen
Seit
01.01.2023
Auslöser
Neubau eines Parkplatzes
Nutzung
Gewerbe, Handel, Industrie (Nichtwohngebäude) · Öffentliche Hand (Kommune, Bund)
Mindestüberdeckung
mindestens 60 % der solargeeigneten Fläche; die Anlage darf auch auf dem zugehörigen Gebäude liegen
Rechtsgrundlage
§§ 4–5 Landessolargesetz Rheinland-Pfalz (LSolarG)

Neue Parkplätze gewerblich genutzter Gebäude ab 50 Stellplätzen (seit 01.01.2023) und der öffentlichen Hand (seit 01.01.2024); Stellplätze an öffentlichen Straßen ausgenommen.

Dächer

PV-Pflicht bei gewerblichen Neubauten ab 100 m² Nutzfläche (seit 01.01.2023) und bei Neubau/Dachsanierung öffentlicher Gebäude (seit 01.01.2024); alle Neubauten PV-vorbereitet.

Bundesrecht: § 106 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, verkündet 28.07.2026, Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2024) verlangt Solaranlagen auf neuen Nichtwohngebäuden über 250 m² ab 01.01.2027, auf Bestandsgebäuden ab 500 m² bei Dachsanierung ab 2028 und ab 01.01.2030 auf allen neuen Wohngebäuden sowie auf allen neuen überdachten Parkplätzen, die an Gebäude angrenzen — unabhängig vom Bundesland; die Länder dürfen weitergehende Anforderungen stellen.

Umsetzung

So erfüllen Sie die Pflicht – mit Nachweis.

Serie im Stellplatzraster

Strix Snow von 4 bis 12, Atlas Heavy ab 10 Stellplätzen, doppelreihig ohne Pfosten im Stellplatz – bis C-100 und darüber hinaus modular.

Statik und Genehmigung

Standortstatik nach Eurocode mit deutschem Nationalen Anhang, Bauantrag mit Zeichnungen, Nachweis der Überdeckung gegenüber der Bauaufsicht.

Netz, Laden, Betrieb

Netzanschlussbegehren, Wallbox-Vorbereitung, Monitoring und Service aus Windischeschenbach – ein Ansprechpartner bis zur Inbetriebnahme.

Fragen

Kurz beantwortet.

Ab wie vielen Stellplätzen gilt die Solarpflicht in Rheinland-Pfalz?
§§ 4–5 Landessolargesetz Rheinland-Pfalz (LSolarG): ab 50 Stellplätzen beim neubau eines parkplatzes, seit 01.01.2023. Neue Parkplätze gewerblich genutzter Gebäude ab 50 Stellplätzen (seit 01.01.2023) und der öffentlichen Hand (seit 01.01.2024); Stellplätze an öffentlichen Straßen ausgenommen.
Wie viel Fläche muss in Rheinland-Pfalz mit Photovoltaik belegt werden?
Vorgeschrieben ist mindestens 60 % der solargeeigneten Fläche; die Anlage darf auch auf dem zugehörigen Gebäude liegen. Ein Solar-Carport belegt die Stellplatzfläche vollständig und erfüllt die Vorgabe damit ohne Rechenspiele.
Zählt ein Solar-Carport als Erfüllung der Pflicht?
Ja. Die Landesregelungen verlangen eine Photovoltaikanlage über der Stellplatzfläche – genau das leistet ein Solar-Carport. Parkpower-Serien liegen im Stellplatzraster und liefern Nachweis, Statik und Netzanschluss aus einer Hand.
Was bringt die EU-Gebäuderichtlinie?
Bundesrecht: § 106 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, verkündet 28.07.2026, Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2024) verlangt Solaranlagen auf neuen Nichtwohngebäuden über 250 m² ab 01.01.2027, auf Bestandsgebäuden ab 500 m² bei Dachsanierung ab 2028 und ab 01.01.2030 auf allen neuen Wohngebäuden sowie auf allen neuen überdachten Parkplätzen, die an Gebäude angrenzen — unabhängig vom Bundesland; die Länder dürfen weitergehende Anforderungen stellen.
Quellen

Stand 09/2026

Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetzestext, Bebauungsplan und die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde.